Unzulässige Schweißarbeiten an der Anhängerdeichsel
Das nachstehende Foto zeigt die Deichsel eines Pkw-Anhängers, welche nach einem Unfall plastisch verformt war und in Eigenregie vom Kunden zunächst gerichtet und anschließend mit einer geschweißten Querstrebe versehen, versteift wurde.
Generell gilt, dass bei Veränderungen an bauartgenehmigten Teilen, immer die Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO und somit auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges bzw. Anhängers erlischt.
Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Grundwerkstoff durch die Schweißwärme und die anschließende verhältnismäßig schnelle Abkühlung so verändert wurde, dass er nachteilige Eigenschaften aufweist.
In der sogenannten Wärmeeinflusszone (WEZ), welche als der nicht geschmolzene Bereich neben einer Schweißnaht definiert ist, findet beim Schweißvorgang eine Gefügeänderung statt, was in der nachstehenden Abbildung ersichtlich wird.
Durch die Veränderung des Gefüges, können ungewollte Änderungen der Werkstoffeigenschaften wie z.B. eine Verschlechterung der Korrosionsbeständigkeit, Werkstoffversprödungen oder aber auch Materialermüdungen begünstigt werden. Weiterhin können durch die Wärmeausdehnung des Materials sogar Risse oder plastischer Verzug des Werkstoffs entstehen.
Grundsätzlich bilden die Veränderungen des Gefüges daher eine Schwachstelle im Bauteil, welche im Ernstfall zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen kann.