Tuning mal anders!

Das nachstehende Foto zeigt ein Fahrzeug, bei dem die Frontstoßfängerverkleidung mit Panzertape wieder zusammengeklebt sowie mit Metallschellen und Nieten an der restlichen Karosserie befestigt und wurde.

Gemäß §30 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut werden, dass diese aufgrund ihrer Bauweise niemanden schädigen, mehr als unvermeidbar gefährden, behindern oder belästigen. Weiterhin wird in §30c StVZO konkretisiert, dass am Umriss der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen dürfen, dass   sie den Verkehr gefährden.

Im vorliegenden Fall kann durch die unsachgemäße Reparatur eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern, wie beispielsweise Fahrradfahrern oder Fußgängern nicht mehr ausgeschlossen werden, wodurch das Fahrzeug im Rahmen der Hauptuntersuchung mit erheblichen Mängeln behaftet eingestuft wurde.